Betriebskosten

Betriebskosten
laufende Kosten

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Be|triebs|kos|ten 〈Pl.〉 Kosten für den Betrieb (einer Maschine od. eines Werkes)

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Be|triebs|kos|ten <Pl.>:
Kosten des ↑ Betriebes (1 a, 2).

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Betriebskosten,
 
die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen (§ 27 Absatz 1 VO über wohnungswirtschaftliche Berechnungen in der Fassung vom 12. 10. 1990, Anlage 3). Die Betriebskosten darf der Vermieter, soweit eine Vereinbarung mit dem Mieter einer Wohnung getroffen wurde, neben der Grundmiete als Nebenkosten gesondert auf den Mieter umlegen (§ 556 BGB, z. B. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, der Müllentsorgung usw.). Wurde es durch den Vermieter versäumt, bei Abschluss des Mietvertrages eine solche Vereinbarung anzubieten, ist der Mieter nachträglich nicht verpflichtet, den Mietvertrag entsprechend zu ändern. Es kann vereinbart werden, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung in angemessener Höhe ausgewiesen werden. Zulässig ist eine Umlegung nach dem Anteil der Wohnfläche; Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch der Mieter abhängen, sind nach einem davon abhängigen Maßstab umzulegen. - Seit dem 1. 9. 2001 gilt eine klare Regelung der Fristen für Abrechnung und Geltendmachung. Nach § 556 Absatz 3 BGB ist unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit jährlich abzurechnen, die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen. Das Versäumen dieser Frist führt zum Erlöschen des Anspruchs, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Auf Veränderungen der anfallenden Betriebskosten kann durch Erhöhungen beziehungsweise Herabsetzungen reagiert werden (§ 560 BGB). (Kostenmiete)

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Be|triebs|kos|ten <Pl.>: Kosten des Betriebs (1 a, 2).

Universal-Lexikon. 2012.

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